Repression und Wahnsinn – Brian K. und die Geschichte des Schweizer Strafsystems

«Im Gefängnis ist Wahnsinn der einzige geistige Zustand.» – Brian K.

Vor einigen Wochen wurde Brian K. – einer der bekanntesten Gefängnisinsassen der Schweiz – in Zürich der Prozess gemacht. Seinen Fall nehmen wir zum Anlass, uns näher mit der Geschichte des Schweizer Strafsystems und der problematischen Zusammenarbeit zwischen Justiz und Psychiatrie auseinanderzusetzen.

Von David Kortex und Paul Panoptikum. Brian K. wurde 2013 unter dem Pseudonym «Carlos» durch den Dokumentarfilm «Der Jugendanwalt» schweizweit bekannt. Der Film porträtiert den Jugendanwalt Hansueli Gürber bei seiner Arbeit mit Brian K. Der damals 17-jährige wurde zu diesem Zeitpunkt schon 34 Mal wegen verschiedenster Delikte verurteilt und befand sich in einem «Sondersetting», also in einer «hochintensiven sozialpädagogischen 1:1-Betreuung während 24 Stunden, mit begleitetem Wohnen, verbunden mit therapeutischen Massnahmen und Lern- und Schulungselementen». Auch ein Thai-Box-Training war Teil des Sonderprogramms. Auf die Ausstrahlung des Films folgte ein medialer Aufschrei und die Zürcher Behörden kamen massiv unter Druck. Im Zentrum der Kritik standen die monatlichen Kosten von 29.200 Franken. Der damalige Vorsteher der Justizdirektion des Kantons Zürich, Martin Graf, gab dem Druck schliesslich nach kurzer Zeit nach und liess das Sondersetting abbrechen. Brian K. wurde in den normalen Vollzug überführt. Nachdem er für kurze Zeit wieder in Freiheit war, wurde er im März 2017 wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu 18 Monaten Haft verurteilt. Am 6. November 2019 stand Brian K. erneut vor Gericht. Diesmal musste er sich für Straftaten verantworten, die er allesamt hinter Gitter begangen hatte. Er wurde in allen 29 Anklagepunkten1 schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten sowie einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu 10 Franken bestraft.

Die von der Staatsanwaltschaft geforderte Verwahrung nach Artikel 64 des Strafgesetzbuches wurde vom Gericht abgelehnt. Stattdessen ordnete es eine stationäre therapeutische Massnahme nach Artikel 59 StGB an. Eine Massnahme für «psychisch schwer gestörte Täter». Das heisst, dass die Freiheitsstrafe zugunsten einer Therapie aufgeschoben wird, die zunächst auf fünf Jahre begrenzt ist. Die Massnahme kann jedoch beliebig viele Male für weitere fünf Jahre verlängert werden. Es wird von einer «kleinen Verwahrung» gesprochen. De facto kann Brian also lebenslänglich verwahrt werden.


«Sozial-Wahn» – die Boulevard-Zeitung Blick entfesselt den Volkszorn

Dies ist Anlass genug, um sich skizzenhaft mit der Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen Justizvollzug und Psychiatrie auseinanderzusetzen. Erst aus diesem Prozess heraus konnten sich therapeutische Massnahmen, forensisch-psychiatrische Gutachten und die damit verbundenen Rückfallprognosen etablieren. Diese Erscheinungen stehen für einen sich entwickelnden und im Verlauf von über zwanzig Jahren vollzogenen Paradigmenwechsel – vom Repressionsstrafrecht zum repressiven Präventivrecht. Zum angeblichen Schutz der öffentlichen Sicherheit werden massive Freiheitseingriffe in Kauf genommen.

Vernunft und Willensfreiheit

Im Zuge der Aufklärung wurde der vernunftbegabte Mensch ins Zentrum gerückt. Handeln und Wollen wurden nicht bloss als Triebe oder als durch übersinnliche Kräfte bestimmt verstanden, sondern als bewusste Entscheidung des Individuums. Alte Autoritäten, egal welcher Art, sollten der vernünftigen und kritischen Entscheidungsfreiheit des Einzelnen nicht im Weg stehen. Die Vernunft und die Willensfreiheit avancierten zu zentralen Säulen der bürgerlichen Subjektkonstitution, reflektiert und selbstbestimmt sollte jede*r Herr*in über ihr*sein Schicksal werden. Auch die Gesellschaft sollte nach vernünftigen Prinzipien gestaltet werden.

In der Schweiz wurde das erste an die Ideen der Aufklärung angelehnte Strafgesetzbuch – das sogenannte «Peinl. Gesetzbuch der helvetischen Republik», das sich massgeblich am französischen «Code pénal» von 1791 orientierte – im Jahr 1799 eingeführt. Doch für die meisten Kantone war dieses Strafgesetzbuch fremd, was zur Herausbildung von ca. vierzig unterschiedlichen Strafgesetzgebungen in den verschiedenen Kantone führte. Im Verlauf des 19. Jahrhunderts wurden die Stimmen für ein einheitliches Strafgesetzbuch lauter. Bereits im Jahr 1867 forderte die «Société pénitentiaire Suisse» eine Rechtsvereinheitlichung und im Jahr 1889 wurde Carl Stoss vom Bundesrat beauftragt ein eidgenössisches Strafgesetzbuch zu entwerfen. Aufgrund von Uneinigkeiten über den Inhalt trat es aber im Jahr 1942 in Kraft.

Über den Schuldausgleich

Das bürgerliche Strafrecht, welches sich im 19. Jahrhundert entwickelte und im 20. Jahrhundert verfestigte, richtete sich nach dem neuen Menschen- und Gesellschaftsbild der Aufklärung. Dabei stand auch die Frage nach dem Zweck einer Strafe im Vordergrund. Hier waren zwei Ansätze bestimmend: die absolute und die relative Straftheorie. Zu einem aufgeklärten Rechtsverständnis im Sinne der absoluten Straftheorie gehört die Schuldzuweisung. Das heisst, dass die Verantwortung für eine Handlung einer bestimmten Person zugeschrieben wird. Das impliziert, dass der oder die Täter*in im vollen Besitz ihrer Vernunft ist und sich dementsprechend über das eigene Handeln und dessen Konsequenzen bewusst ist. Dies ist eine Grundvoraussetzung, um einen Schuldausgleich durch repressive Mittel zu legitimieren. Der Schuldausgleich erlag seinerseits einer Rationalisierung in Form einer Quantifizierung der Tat. Das heisst, dass sich die Härte der Strafe an der Schwere des Verbrechens zu orientierten hatte. Hierfür waren Freiheitsstrafen besonders geeignet, also die Negation dessen, was im Selbstverständnis der bürgerlichen Gesellschaft, eines ihrer höchsten Güter ist. Denn durch den Freiheitsentzug liess sich eine Proportionalität zwischen Bestrafung und der begangenen Straftat erschaffen, was eher dem Ideal der Vernunft näher kam als grausame öffentliche Gewaltausübungen der Vormoderne. Die Auffassung der Strafe als Vergeltung von Schuld kommt bei der absoluten Straftheorie ohne kriminalpolitische Zwecke aus. Weder Abschreckung noch Resozialisierung oder Prävention standen im Vordergrund. Die Strafe galt als Wiederherstellung der Gerechtigkeit. Jedes Verbrechen sollte eine «vernünftige und humane» Bestrafung nach sich ziehen. Die öffentliche Körperstrafen gerieten somit durch das «vernünftig werden» des Strafrechts zunehmend in den Hintergrund. Genau wie heutzutage wurden dennoch überwiegend junge Männer aus sozial benachteiligten Schichten dadurch ihrer Freiheit beraubt. Die an der absoluten Straftheorie orientierten Strafpraxis war natürlich von unterschiedlichen Widersprüchen und Probleme begleitet: Als erstes lässt sich feststellen, dass die Wiederherstellung der Gerechtigkeit sehr abstrakt ist und es keine abschliessende Erklärung gibt, weshalb genau eine staatlich bestimmte Strafe wieder ein Gleichgewicht zwischen Recht und Unrecht herstellen soll. Und was ist, wenn ein*e Täter*in, z. B. durch eine psychische Einschränkung nicht zurechnungsfähig ist und der freie Wille nicht eindeutig feststellbar? Wie will man im Einzelfall überhaupt den freien Willen feststellen, und was wenn ein Verbrechen so brutal ist, dass keine Gerechtigkeit wiederhergestellt werden kann?

Mit der Aufklärung ausser Mode gekommen: Hinrichtung der verurteilten Verschwörer der Zürcher Mordnacht von 1350 mittels des sogenannten «Räderns»

Die relative Straftheorie

Im Gegensatz zur absoluten Straftheorie koppelt die relative Straftheorie die Strafe an einen Zweck. Im Mittelpunkt stehen Abschreckung – sowohl der Täter*in, als auch der Öffentlichkeit – und Resozialisierung. Somit wird das Verhindern einer neuen Straftat zum Dreh- und Angelpunkt der relativen Straftheorie. Es ist also ein präventives Moment vorhanden. Doch auch hier entstehen verschiedene Probleme: Was, wenn ein*e Täter*in sich renitent zeigt, sogar stolz auf ihre Handlungen ist, ihr «deviantes Verhalten» und ihre «Boshaftigkeit» zu einem Handlungsprinzip erhebt? Dieses Szenario stellte das Strafsystem vor erhebliche Probleme, genauso wie rückfällige Straftäter*innen, deren Verhalten nicht den gängigen bürgerlichen Normen entsprach und als unzurechnungsfähig oder psychisch krank abgestempelt wurden. Justiz und Psychiatrie versuchten diesem Problem mit rationalen Mitteln zu begegnen und nach den Ursachen für das «deviante Verhalten» bestimmter Menschen zu suchen. Während die absolute Straftheorie durch das Festhalten an der Zwecklosigkeit der Strafe lediglich daran interessiert war, die «Gerechtigkeit» wiederherzustellen, so entwickelte sich u. a. durch den Einfluss der relativen Straftheorie, zunehmend eine Form der Bestrafung, in der die geistige Konstitution der Subjekte ins Zentrum rückte. Nicht mehr bloss die Vergeltung für eine Tat stand im Vordergrund, sondern auch die «Verbesserung» und «Heilung» der weggesperrten Menschen,2 also eine nach dem Massstab der Moral der bürgerlichen Gesellschaft nicht störende Verhaltensweise: Man wollte die Täter*innen verstehen, um sie zu durch repressive Therapie und Einsperrung zu verändern. Wurde die Ursache hinter den Handlungen einer «Straftäter*in» gefunden, lässt sich auch über das zukünftige Verhalten derselben spekulieren. Die Psychiatrie sollte das Fundament für die Prognosen liefern und ein Klassifizierungssystem für deviantes Verhalten entwickeln.

Der «Tranquillizer» war eine der Methoden mit der man im 19. Jahrhundert die «gefährlichen Irren» «beruhigte».

Die Zusammenarbeit zwischen Justiz und Psychiatrie

Gerichtspsychiatrische Begutachtungen häuften sich in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Durch Pathologisierung und Klassifizierung devianter Verhaltensweisen wurde versucht den Widersprüchen und Problemen des Schuldstrafrechts zu begegnen und die «Gemeingefährlichkeit» einzelner Täter*innen einzuschätzen. Diese Zusammenarbeit zwischen Justiz und Psychiatrie verfestigte sich im 20. Jahrhundert. Im Jahr 1906 beispielsweise ordnete der Untersuchungsrichter im Fall der russischen Anarchistin Tatjana Leontieff3 eine psychiatrische Begutachtung an. Ihr wurde von den Ärzten der Irrenanstalt Münsigen eine «psychopatische Natur» und eine «Beeinträchtigung des sogenannten freien Willens» diagnostiziert. Letzteres soll durch die revolutionären Unruhen 1905 in Russland bedingt gewesen sein. Solch eine psychiatrische Begutachtung war kein Einzellfall. Allein im Kanton Bern kam es zwischen 1885 und 1920 zu 800 strafrechtlichen Begutachtungsfällen.

Das 1942 eingeführte gesamtschweizerische Strafgesetzbuch regelte und zementierte die Zusammenarbeit zwischen Justiz und Psychiatrie. Vorerst konzentrierte sich dieses neu formierte Dispositiv auf die Resozialisierung der Straftäter*innen. Durch die verstärkte Zusammenarbeit veränderte sich auch der Fokus des Justizapparats. Nicht mehr nur die Tat stand im Vordergrund, sondern auch die Person dahinter. Die Biographie und die Psyche eines Individuums rückten ins Zentrum der Aufmerksamkeit. Damit wurde das Sanktionssystem des Justizapparats ausdifferenziert: Neben den gängigen Vergeltungsstrafen gewann das Massnahmenrecht an Bedeutung. Hierdurch wurden die auf psychiatrischen Gutachten gestützten Therapien und die Verwahrung auf unbestimmte Zeit als Sanktionsmöglichkeit etabliert. Nun lag es in den Händen der Psychiatrie, das adäquate Instrumentarium zu liefern, um über die Gefährlichkeit einer Person für die öffentliche Sicherheit zu bestimmen. In den 1990er Jahren begann, vorwiegend aufgrund der medialen Ausschlachtung von Einzelfällen, der Ruf nach einer lebenslangen Verwahrung laut zu werden. Die Entwicklung psychiatrischer Deutungsmuster und die zunehmende Macht der Psychiatrie im 20. Jahrhundert, erlangten in der Schweiz letzten Endes mit der sogenannten «Urbaniok-Linie» einen Höhepunkt.

Neue Wege für ein altes Dilemma


Frank Urbaniok war von 1997 bis 2018 Oberpsychiater des Zürcher Justizvollzugs und Vorreiter auf seinem Gebiet

Frank Urbaniok wurde 1997 Chefarzt des Zürcher PPD (Psychiatrisch-Psychologischer Dienst des Amts für Justitzvollzug). Er verstand sehr genau, was er einer Gesellschaft die nach Nullprozent-Risiko und lebenslangen Verwahrungen schreit, anbieten musste. Hört man ihm und seinem Team zu, stechen zwei Begriffe deutlich hervor: Wahrscheinlichkeit und Rückfallgefahr. Das Dilemma ist nach wie vor dasselbe: Die regulären Bestrafungsmethoden der bürgerlichen Gesellschaft – Freiheitsberaubung und Resozialisierungsprogramme – erzielen nicht die erhoffte pädagogische Wirkung. Viele «Abnormale» und «Störer*innen» delinquieren nach abgesessener Strafe munter weiter, leiden unter keiner psychischer Krankheit und empfinden keine Reue für ihre Taten. Auch die abschreckende Wirkung der Strafen stellte sich immer mehr als Wunschdenken der Politik und des Staates heraus. Angesichts dieses Scheiterns greift die bürgerliche Gesellschaft auf die Expertise der forensischen Psychiater*innen zurück. Sie sollen durch die Auseinandersetzung mit der Lebensbiographie eines Individuums, einer detaillierten Rekonstruktion des Tathergangs und – im besten Fall – im Gespräch mit der beschuldigten Person, deren psychische Konstitution katalogisieren und eine Diagnose über zukünftiges Verhalten erstellen. Potentielle Gefährder*innen sollen durch die therapeutischen Massnahmen weit über das Absitzen des eigentlichen Freiheitsentzugs hinaus präventiv eingesperrt werden.4 Unter dem Druck der Öffentlichkeit und ihres erhöhten Sicherheitsbedürfnis etablierte sich unter Urbaniok der standardmässige Einsatz von Prognoseinstrumenten. Er selbst entwickelte das heute gängige FOTRES (Forensisches Operationalisiertes Therapie-Risiko-Evaluations-System).

Was verspricht FOTRES?

Das Prognoseinstrument FOTRES ist für die Eruierung der Rückfallwahrscheinlichkeit einer Täter*in heutzutage von zentraler Bedeutung. FOTRES ist ein Katalog aus über 700 Fragen, der nach einer Voruntersuchung und Akteneinsicht über die straffällige Person, von den Gutachter*innen ausgefüllt wird. Das Programm errechnet anschliessend, wie hoch die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls ist. Je mehr Daten dem Programm zugefügt werden, desto mehr lernt der Algorithmus. Die von FOTRES errechnete Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls fliesst in das Gutachten ein und das Urteil des Gerichts stützt sich auf diese Zahl. Es versteht sich, dass sobald die Zahl im Raum steht, welche an sich keine Wissenschaftlichkeit beanspruchen kann, Richter*innen in der Bredouille sind. Wenn das Rückfallrisiko wie im Fall von Brian bei 76% liegt, möchte kein Gericht ein Urteil Fällen, das dieser Prognose widerspricht, um dann bei einem Rückfall von der Öffentlichkeit als mitschuldig für die Tat bezeichnet zu werden. Umgekehrt bietet es den Gutachter*innen die Möglichkeit sich hinter der FOTRES Prognose zu verstecken. Die Illusion einer allumfassenden Sicherheit wird durch Wahrscheinlichkeitsrechnungen aufrechterhalten und verstärkt. Das bürgerliche Strafrecht wird unter dem Deckmantel der Humanität immer willkürlicher. Wie sich im «Fall Brian» gezeigt hat, wird es immer mehr zur Normalität, dass Straffällige aufgrund ihrer psychologischen Prädisposition, des errechneten Rückfallrisikos und des Deliktes, eine Strafe erhalten die zugunsten einer Massnahme aufgeschoben wird.

Die Rückfallgefahr im «Fall Brian»

Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf und dessen Begründung sind im Fall Brian beispielhaft für die oben beschriebenen Entwicklungen. Für Brian wurde vom forensischen Psychiater Henning Hachtel ein reines Aktengutachten erstellt, also ein Gutachten ohne persönlichen Kontakt zum Beschuldigten, da dieser sich weigert mit Psychiater*innen zu sprechen. Hachtel diagnostizierte Brian eine dissoziale Persönlichkeitsstörung5 mit ausgeprägten psychopathischen Wesenszügen bei einer Intelligenz im unteren Normbereich. Bei Brian wurde eine Rückfallgefahr von 76% Prozent errechnet. Weil Brian immer wieder mit den selben oder ähnlichen Delikten auffiel, fällt er in die Kategorie eines unbelehrbaren, schwer zu therapierenden Straftäters. Der Staatsanwalt forderte deshalb die Verwahrung nach Artikel 64!6

Bei der Festlegung einer potentiellen Rückfallgefahr wird von vergangenem Verhalten auf zukünftiges Verhalten geschlossen. Es wird versucht, eine lineare Kontinuität zwischen der Kindheit einer Person und der strafbaren Handlung herzustellen. Die Ursache einer Tat wird individualisiert und auf den Charakter der Täter*in bezogen. Man könnte das so interpretieren, dass das Verbrechen schon immer in der Person angelegt war und das auch in Zukunft sein wird, fernab vom sozialen Kontext und den spezifischen Umständen. Der Richter im «Fall Brian», Marc Gmünder, bediente sich eines solchen Erklärungsmusters – gestützt auf das erwähnte psychiatrische Gutachten. Er versuchte eine Kontinuität zwischen dem siebenjährigen Brian, der in Raufereien mit seinen Mitschüler*innen geriet und dem erwachsenen Brian, der einen Gefängniswärter niederschlug, herzustellen. Was im ersten Moment vielleicht plausibel erscheint, stellt sich schnell als unhaltbares Argument heraus: Brians Odyssee durch 16 Justizvollzugsanstalten und einige psychiatrischen Institutionen – inklusive einer medizinischen Zwangsmassnahme in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK), in der er im Alter von 16 Jahren nach einem Suizidversuch 13 Tage lang an Füssen, Brust und Oberschenkel fixiert wurde, wie auch Erniedrigungen in verschiedenen Gefängnissen mitsamt Isolationshaft über einen längeren Zeitraum – wurden zwar als mildernde Umstände erwähnt, im Grossen und Ganzen aber komplett ausser Acht gelassen.

Stationäre Massnahme nach Artikel 59

Bei der Massnahme nach Artikel 59, wie sie bei Brian angeordnet wurde, handelt es sich um eine stationäre therapeutische Massnahme. Sie wird ausgesprochen, wenn die Täter*in ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit ihrer psychischen Störung in Zusammenhang gebracht wird. Die Massnahme wird auf einen Zeitraum von fünf Jahren angelegt und nach Ablauf dieser Frist neu verhandelt. Es gibt keine Garantie auf eine Freilassung. Erst wenn die behandelnden Therapeut*innen entscheiden, dass die verurteilte Person die Therapieziele erreicht hat, kann an eine Entlassung gedacht werden. Der Artikel ist bei Richter*innen sehr beliebt, da eine Entlassung theoretisch möglich ist und eine angeklagte Person keine schwere Straftaten begangen haben muss. Es reicht wenn eine «schwere» psychische Störung diagnostiziert wird und diese mit der Straftat in Verbindung gebracht werden kann. Oft wird der Artikel zusammen mit einer Haftstrafe verhängt, die weniger als fünf Jahre dauert und dann zugunsten des Artikel 59 aufgeschoben. Das hat zur Folge, dass Personen aufgrund ihrer Erkrankung und des fragwürdigen Befundes eines Rückfallrisikos in der Massnahme sitzen. Die Massnahmen werden in diversen Justizvollzugsanstalten und psychiatrischen Kliniken durchgeführt. Dabei herrscht für die Betroffenen ein Therapiezwang. Die blosse Verweigerung der Therapie führt dazu, dass die jeweiligen Straftäter*innen länger eingesperrt bleiben und im schlimmsten Fall kann sie zu einer Überführung in die ordentliche Verwahrung führen. Doch auch wenn sich jemand grundsätzlich kooperationsbereit zeigt, herrscht ein enorm hoher Druck: Die Angst, die Massnahme nie mehr verlassen zu können oder in die ordentliche Verwahrung abzurutschen, ist immer präsent. Auch die Ungewissheit über die tatsächliche Dauer der Massnahme nagt an der Psyche.

Prozess gegen Brian K. in Zürich – der Angeklagte verweigerte die Teilnahme am Prozess und die Therapie.

Nebst dem Therapiezwang gibt es noch weitere problematische Aspekte. Der Schutz der Persönlichkeit beispielsweise, ist nicht gewährleistet. Sollte sich jemand tatsächlich gegenüber eine*r Therapeut*in öffnen, kann alles, was in der Therapie besprochen wird, den Behörden weitergeleitet werden. Was in den Sitzungen gesagt wird, kann und wird gegen die Patient*innen bzw. Gefangenen verwendet. Das Arztgeheimnis ist de facto ausgehebelt. Dass die Therapeut*innen nicht frei gewählt werden können, missachtet zudem den Grundsatz, dass Sympathie und Vertrauen zur Therapeut*in eine Voraussetzung für eine zumutbare Therapie sind. Auch das Recht auf Aussageverweigerung wird von den therapeutischen Massnahmen ausgehebelt. Die Therapeut*innen werden quasi zu einer semi-richterlichen Instanz und haben einen entscheidenden Einfluss auf die Strafdauer. Ergebnis all dieser Missstände sind repetitive, deliktorientierte Therapien, in denen sich ein*e Patient*in «intensiv mit dem konkreten Deliktgeschehen auseinandersetzen muss». Dies kann jahre- oder sogar jahrzehntelang dauern, was sich zermürbend auf die Patient*innen auswirkt. Sie sehen oft nicht ein, weshalb sie so lange weggesperrt werden. Selbst dies kann von den Therapeut*innen als fehlendes Deliktbewusstsein gedeutet werden und ein Grund für das Nicht-Erreichen eines therapeutischen Zieles oder für die Verlängerung der Massnahme sein. Der Psychiater und Urbaniok-Kritiker Mario Gmür spricht in diesem Kontext von «Psychotherapien ohne Grenzen».

Krankheit und Delinquenz: gesellschaftliche Konstruktionen

Die Geschichte der Antipsychiatrie-Bewegung der 1960er und 1980er Jahre – man denke z.B. an das Sozialistische Patientenkollektiv oder an die Irren-Offensive – erscheint heute meist als ein Relikt vergangener Zeiten. Dabei könnten aus einer kritischen Auseinandersetzung mit diesen vergangenen Erfahrungen und Kampfformen interessante Ansätze entwickelt werden, um nicht nur die Pathologisierung «devianter Verhaltensweisen» und die Verschränkung zwischen Justizsystem und Psychiatrie zu kritisieren, sondern die bürgerliche Gesellschaft als Ganzes. Denn aus ihrem Schosse entstehen die Verbrechen, die das Justizsystem zu verhindern vorgibt. Dies betrifft auch das psychische Leiden – sofern überhaupt eines vorliegt – das angeblich geheilt werden soll. Heutzutage entscheidet die disziplinierende Macht der staatlichen Institutionen, im Namen der Moralvorstellungen der bürgerlichen Gesellschaft, wo die Grenze zwischen «schwerer psychischer Störung», Allgemeingefährlichkeit und Normalität liegt. Dass dabei das Individuum und dessen Charakter im Zentrum stehen, führt dazu, dass die gesamten gesellschaftlichen Strukturen innerhalb derer sich das Individuum bewegt und die massgeblich sein Verhalten prägen, ausser Acht gelassen werden. Im Fall Brian haben wir es nicht nur mit einem Scheitern der Behörden und einer abscheulichen, hetzerischen und verantwortungslosen Berichterstattung seitens bestimmter Boulevardblätter zu tun, sondern mit einem gesamtgesellschaftlichen Scheitern. Ein Scheitern das sich dort am deutlichsten zeigt, wo die Gewalt des Staates und seinen Institutionen gar nicht mehr als solche wahrgenommen wird und viele Menschen mehr Angst vor den medial hochstilisierten gewalttätigen Einzeltäter*innen haben als vor dem zentralisierten Gewaltmonopol des Staates.

Was Brian K. betrifft, könnte das einzige Posotive an seiner fragwürdigen Bekanntheit sein, dass sich ein kritischer Diskurs über therapeutische Massnahmen und Rückfallprognosen breiter etabliert und sich – im besten Fall – auch Widerstand dagegen formiert. Dass die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter im Fall Brian ermittelt, spricht für sich. Der Verein Humanrights.ch kritisiert den Artikel 59 schon seit längerem und wirft dem Staat Verletzung der Grundrechte vor. Ebenso wurde die Schweiz 2017 in Strassburg im Falle «Kadusic» schuldig gesprochen, die Rechte auf Freiheit und Sicherheit nach Artikel 5 der europäischen Menschenrechtskonvention verletzt zu haben.7 Es gibt viele, teils prominente, teils weniger bekannte Fälle von Menschen, die sich aktiv gegen eine therapeutische Massnahme wehren. Zur Zeit befinden sich zwischen 500 und 600 Menschen in einer 59er Massnahme, Tendenz steigend. Seit der Ära Urbaniok haben wir es mit einer historischen Zäsur zu tun, die wegbestimmend für den modernen Repressionsapparat ist. Der Traum einer rigiden Justiz und einer repressiven Psychiatrie, die sich anmasst das zukünftige Handeln einer Person vorauszusagen, hat sich verwirklicht. Der Schritt vom bestrafenden zum präventiven Strafrecht, der sich seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts anbahnte, wurde in den letzten Jahren im Eiltempo vollzogen.

Weiterlesen:

  1. Versuchte schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung (in zwei Fällen), Drohung (in drei Fällen), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten (in zehn Fällen), Beschimpfung (in fünf Fällen) und Sachbeschädigung (in acht Fällen).
  2. Im Namen der Heilung wurden makabre und unwissenschaftliche Methode an psychisch Kranken Patient*innen ausprobiert. Erinnern wir uns z. B. an Mario Fiambert und Antonio Egas Moniz und ihr Projekt der Lobotomie. Im Jahr 1936 unternahmen sie die erste Operation am Frontalkortex eines Menschen.
  3. Leontieff erschoss im Jahr 1906 in Interlaken den französischen Geschäftsmann Charles Müller, den sie mit dem ehemaligen russischen Innenminister Durnowo verwechselte. Sie gilt bis heute als einzige Frau in der Schweiz die einen politischen Mord begangen hat.
  4. Das kommt keinem Novum gleich, sondern ist seit dem 19. Jahrhundert fester Bestandteil der Aufgaben der Psychiatrie. Im Verlaufe des 20. Jahrhunderts, insbesondere seit den 1990er, hat sich dies verstärkt.
  5. Die Merkmale einer dissozialen Persönlichkeitsstörung sind, wie auch bei vielen anderen Diagnosen, äusserst dehnbar und weit auslegbar. So könnte die Störung auch einem typischen Manager oder Profisportler oder sonst irgendwem attestiert werden.
  6. Die ordentliche Verwahrung ist eine stationäre Massnahme bei der es keine Garantie gibt, je wieder frei zu kommen. Das Gericht prüft jährlich, ob eine frühzeitige Entlassung möglich ist.